In der Reha
Aufenthaltsdauer
Die Dauer der Frührehabilitation ist nur schwer vorherzusehen. Es ist jedoch unserer Erfahrung nach üblich, dass Kinder mit einer schweren erworbenen Hirnschädigung viele Monate in der Frührehabilitation verbleiben.
Mitaufnahme eines Elternteils oder von Geschwisterkindern
Da es nur wenige spezialisierte neurologische Rehabilitationskliniken für Kinder und Jugendliche gibt, ist deren Entfernung zu Ihrem Wohnort möglicherweise sehr groß. Tägliche Fahrten zu Ihrem Kind können dann schnell sehr belastend werden.
Um Ihnen auch bei größerer Entfernung zwischen Behandlungszentrum und Wohnort größtmögliche Nähe zu Ihrem Kind zu ermöglichen, bieten viele Kliniken die Mitaufnahme eines Elternteils an. Manchmal können Sie in das Zimmer Ihres Kindes mit aufgenommen werden (rooming-in), manchmal in der unmittelbaren Nähe der Klinik untergebracht werden; das hängt vom Alter des Kindes und den Gegebenheiten vor Ort ab. Manche Kliniken haben auch sogenannte Elternhäuser. Auch die vorübergehende Mitaufnahme von Geschwisterkindern ist je nach deren Alter in Ausnahmefällen möglich.
Wenn Sie als Elternteil stationär in der Rehaklinik mit aufgenommen werden, können Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen, die für Sie als Begleitperson entstehen. Hierzu zählen z.B. Kosten für die Unterkunft und Verpflegung. Auch besteht die Möglichkeit für die Erstattung eines Verdienstausfalls, der Ihnen durch die Mitaufnahme gegebenenfalls entsteht.
Voraussetzung hierfür ist, dass die stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. Dies gilt meist bei (Klein-)Kindern und in Fällen, in denen die Begleitperson in ein Therapiekonzept mit eingebunden wird. Die medizinische Notwendigkeit muss durch die Ärztin oder den Arzt des Krankenhauses bescheinigt werden.
Bei einer solchen Verdienstausfallerstattung handelt es sich um eine Nebenleistung zur stationären Behandlung. Hierfür ist die Krankenkasse zuständig, die auch die Hauptleistung – die Reha Ihres Kindes – übernimmt. Der Antrag ist daher bei der Krankenkasse Ihres Kindes zu stellen.
Der Sozialdienst des Akutkrankenhauses oder der Rehabilitationsklinik kann Ihnen bei der Organisation und der Antragstellung an die Krankenkasse helfen.
Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 3 SGB V.

Fahrtkosten
Ab der neunten Aufenthaltswoche in der Rehabilitationsklinik kann die Krankenkasse die Kosten für zwei Fahrten im Monat zur Klinik und zurück übernehmen. Auch hierfür muss ein Antrag gestellt werden.
Rechtsgrundlage ist § 60 Absatz 5 SGB V und § 73 Absatz 1-3 SGB IX
Unser Tipp:
Wir empfehlen Ihnen, Leistungen auszuschöpfen, auch wenn Ihnen die Summe der erstatteten Kosten gering erscheint oder Ihnen die selbstständige Finanzierung gerade keine Probleme macht. Sie haben einen Anspruch auf bestimmte Leistungen und können so Ihre eigene finanzielle Belastung über einen längeren Zeitraum minimieren. Der bürokratische Aufwand erscheint zwar manchmal hoch – vor allem, wenn man noch nie einen Antrag bei der Krankenkasse gestellt hat. Aber auch dabei kann der Sozialdienst Sie unterstützen. Oder Sie haben vielleicht eine Person im Freundschafts- oder Bekanntenkreis, die Ihnen bei diesen Aufgaben zur Seite steht.
Wenn Ihnen eine Mitaufnahme aus bestimmten Gründen nicht möglich ist und Sie jeden Tag in die Klinik fahren, können Sie die finanzielle Belastung, die durch diese regelmäßigen Fahrten entsteht, ebenfalls senken: Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der täglichen Fahrtkosten einer medizinisch notwendigen Begleitperson bei der Krankenkasse.
Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist hier ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung, dass die Anwesenheit der Eltern medizinisch notwendig ist. Die Fahrtkosten werden dann im Einzelfallentscheid anstelle der Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson gezahlt. Der Sozialdienst in der Klinik kann Ihnen sicherlich dabei helfen, eine solche Bescheinigung zu erhalten und einen Antrag zu formulieren.