In der Reha
Haushaltshilfe
Wenn es Ihnen aufgrund der Mitaufnahme in der Rehabilitationsklinik nicht möglich ist, Ihren Haushalt weiterzuführen, haben Sie die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse (in manchen Fällen auch bei der Unfall- oder Rentenversicherung) zu beantragen. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Weiterführung des Haushalts sicherstellen kann. Das kann am sehr hohen Alter, am Gesundheitszustand oder am Umfang der Haushaltsführung liegen.

Anspruch auf eine Haushaltshilfe besteht auch dann, wenn Sie als Begleitperson mit in der Klinik aufgenommen sind und Ihr Mann oder Ihre Frau das weitere Kind oder die weiteren Kinder aus Gründen der Berufstätigkeit nicht vollständig betreuen und versorgen kann. Eine Beurlaubung von der Arbeit wird nicht gefordert.
Entsprechende Antragsformulare stellen viele Krankenkassen bereits auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Rechtsgrundlage ist §38 SGB V
Unser Tipp:
Sollten Sie keine fremde Haushaltshilfe benötigen, weil der Haushalt von Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad) fortgeführt wird, kann die betreffende Person die dadurch entstehenden Aufwendungen erstattet bekommen (Fahrtkosten, Verdienstausfall).
In Einzelfällen gewähren manche Krankenkassen auch eine Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.