Lumia Stiftung

Nach der Reha

Hilfsmittel

Während des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik hat Ihr Kind sicher schon einige Hilfsmittel erhalten; zum Beispiel einen Rehabuggy oder einen Rollstuhl. Bei der Entlassung in das häusliche Umfeld werden dann noch weitere Hilfsmittel benötigt, beispielsweise ein Pflegebett, ein Therapiestuhl, Lagerungskissen oder ein Lifter. Welche Hilfsmittel das im Einzelnen sind, ist von Fall zu Fall verschieden. Der Sozialdienst in der Reha unterstützt Sie bei der Beantragung der Hilfsmittel, die Ihr Kind braucht.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmitteln (die von der Pflegekasse gezahlt werden) und Hilfsmitteln (die von der Krankenkasse gezahlt werden). 

Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Produkte zur Ermöglichung und Erleichterung der Pflege (ein Pflegebett, Waschsysteme …) sowie Produkte zur Linderung von Beschwerden (wie Lagerungskissen). Ein Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden, muss aber eine überzeugende Begründung dafür enthalten, warum das Pflegehilfsmittel benötigt wird. Stellungnahmen von Pflegekräften oder Therapeutinnen und Therapeuten sind dabei oft hilfreich.

Anders ist das bei den von der Krankenkasse finanzierten Hilfsmitteln, die dazu dienen, einer Behinderung vorzubeugen oder sie auszugleichen (zum Beispiel Absauggeräte, Therapiestühle, Autositze). Diese Art von Hilfsmitteln kann nur ärztlich verordnet werden.

Auf der Website des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-spitzenverband.de findet sich ein fortlaufend aktualisiertes Hilfsmittelverzeichnis mit allen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, für die die Kosten bei Notwendigkeit übernommen werden.

Illustration Hilfsmittel

Achtung:

Nur weil ein Hilfsmittel hier gelistet ist, heißt es nicht automatisch, dass Ihr Antrag darauf auch immer direkt genehmigt wird. Rechnen Sie mit Ablehnungen und der Notwendigkeit eines Widerspruchs. Gut zu wissen ist außerdem: Im Einzelfall können durchaus auch schon einmal Hilfsmittel, die nicht im Verzeichnis gelistet sind, genehmigt werden.

Die Genehmigung Ihres Antrags erfolgt in der Regel, indem Sie von der Pflege- oder Krankenkasse eine Bestätigung über die Notwendigkeit und eine Kostenzusage erhalten. Diese legen Sie beim jeweiligen Anbieter des Hilfsmittels (zum Beispiel Sanitätshaus oder Apotheke) vor. Das Sanitätshaus – oder der entsprechende Anbieter – rechnet dann direkt mit der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse ab.

Pflegebedürftige, die zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft gepflegt werden, haben außerdem Anspruch auf sogenannte "zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel" in Höhe von 40 Euro monatlich. Hierzu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Mundschutze. Eine vollständige Auflistung findet sich im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbandes unter der Produktgruppe 54.

Inkontinenzprodukte wie Windeln sind wiederum Hilfsmittel der Krankenversicherung und fallen nicht unter die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel. Sie können stattdessen vom Arzt oder der Ärztin verordnet werden.

Mobilität

Mit einem Kind mit einer komplexen Behinderung verändern sich auch die Möglichkeiten der Mobilität. Häufig wird ein spezieller Autositz für das Kind benötigt, der als Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragt werden kann. Wenn kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht infrage kommt, können Ärztinnen und Ärzte sogenannte Krankenfahrten oder Krankentransporte verordnen.

Manchmal ist auch ein Umbau oder gar die Anschaffung eines neuen, behinderungsgerechten Autos unumgänglich. Wenn Sie aus eigenen Mitteln die Anschaffung eines geeigneten und/oder speziell umgebauten Autos nicht leisten können, können Sie unter Umständen einen staatlichen Zuschuss und Spenden von fördernden Organisationen erhalten. Was dafür notwendig ist und wie man am besten vorgeht, lesen Sie in unserer umfangreichen Lumia-Informationsschrift „Wir brauchen ein Auto“. Diese können Sie bei Interesse kostenfrei bei uns bestellen.

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