Nach der Reha
Bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad geht es ausschließlich um die Frage, welche Fähigkeiten bei Pflegebedürftigen vorhanden sind und welche Tätigkeiten sie noch selbstständig ausüben können. Wie viel Zeit Angehörige beispielsweise für die Körperpflege der Betroffenen benötigen, spielt bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dagegen keine Rolle.
Grundsätzlich lässt sich sagen: Je schwerer die Beeinträchtigung von Selbstständigkeit und Fähigkeiten, desto höher der Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist die Leistung der Pflegeversicherung.

Besonderheiten
Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine
"Gemäß § 15 Abs. 4 SGB XI können Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. In Betracht kommen Pflegebedürftige, die rein nach Punkten den Pflegegrad 5 nicht erreichen würden, dieser aber aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung angemessen wäre. Als besondere Bedarfskonstellation ist nur die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine festgelegt. (...) Dies kann z. B. auch bei Menschen im Wachkoma vorkommen oder durch hochgradige Kontrakturen, Versteifungen (...) bedingt sein. Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit der Arme noch vorhanden ist, z. B. die Person mit dem Ellenbogen noch den Joystick eines Rollstuhls bedienen kann, oder nur noch unkontrollierbare Greifreflexe bestehen."
Einstufung bei Kindern
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch den Vergleich ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Schließlich ist es ganz natürlich, dass Kinder bis zu einem gewissen Alter in verschiedenen Bereichen Unterstützung und Hilfe von Erwachsenen brauchen.
Das gilt ganz besonders für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten. Die Begutachtung für die Erteilung eines Pflegegrads beschränkt sich bei ihnen auf die zwei Module „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ sowie „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“, weil auch gesunde Kinder in dem Alter vollständige Unterstützung im Bereich der Mobilität, der Selbstversorgung sowie der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte benötigen und ihre kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten ohnehin noch eingeschränkt sind.
Darüber hinaus wird nur berücksichtigt, ob gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestehen, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf in diesem Bereich auslösen.