Langzeitentlastung

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Entlastungsmöglichkeiten

Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie gerne darüber, welche Möglichkeiten sich Ihnen für eine stunden-, tage- oder wochenweise Entlastung vom beziehungsweise im Pflegealltag bieten.

Verhinderungspflege

Sie haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn Sie die häusliche Pflege Ihres Kindes zeitweise nicht leisten können. Als Gründe für „Verhinderung“ gelten viele verschiedene Anlässe: ein Termin, eine Urlaubsreise, eigene Krankheit, …

Die Begriffe „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“, „Verhinderungspflege“ und „Ersatzpflege“ werden oft synonym verwendet und beziehen sich auf die in § 39 des Sozialgesetzbuchs 11 festgeschriebene gesetzliche Leistung der Pflegekasse. Im Folgenden verwenden wir den Begriff Verhinderungspflege. 

Die Verhinderungspflege dient der Überbrückung von vorübergehenden und unregelmäßigen Pflegenotständen, zum Beispiel durch Krankheit, einen Urlaub oder aus anderen Gründen. Ihr Einsatz ist nicht für regelmäßige Termine (z. B. dem Nachgehen eines Hobbys, welches einmal pro Woche stattfindet) vorgesehen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie die Leistung nutzen können:

  • Jemand kommt zu Ihnen nach Hause und übernimmt die Pflege Ihres Kindes. Dies können professionelle Pflegekräfte, aber auch Verwandte oder Menschen aus dem Nachbarschafts- oder Freundschaftskreis sein.
  • Ihr Kind wird vorübergehend in einer Einrichtung versorgt und gepflegt.
  • Ihr Kind wird durch ein Freizeitangebot für Menschen mit Behinderungen betreut.

Verhinderungspflege können Sie für einzelne Stunden, einzelne Tage (mehr als 8 Stunden) oder für einen längeren Zeitraum einsetzen. 

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist immer in zweifacher Hinsicht begrenzt – in Bezug auf die Dauer und auf einen Höchstbetrag. Wenn Sie die Verhinderungspflege für mehrere Tage am Stück einsetzen, wird Ihr Pflegegeld um 50 % gekürzt. Der erste und letzte Tag sind davon ausgenommen; an diesen Tagen wird das volle Pflegegeld gezahlt.

Wichtig:

Verhinderungspflege zählt ab 8 Stunden als 1 Tag. Bei Zeiträumen unter 8 Stunden wird kein Tag vom zeitlichen Anspruch abgezogen. Es erfolgt nur die finanzielle Abrechnung. Das Pflegegeld bleibt unberührt.

Sie können die Ersatzpflegeperson bei Bedarf kurzfristig beauftragen und bezahlen. Die Erstattung können Sie dann bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Gut zu wissen
Übergangslösung bis Juli 2025

Ab Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem sogenannten Entlastungsbudget zusammengefasst. Das Entlastungsbudget wird flexibler einsetzbar sein und weitere Verbesserungen mit sich bringen.

Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren bereits jetzt durch eine Übergangsregelung von Verbesserungen.

Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5
Für diese Personengruppe übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Verhinderungspflege für längstens 8 Wochen im Jahr, jedoch maximal bis zu einem festgelegten Höchstbetrag von 1.612 Euro.

Ist die Ersatzpflegeperson mit Ihrem Kind bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt sie mit in der häuslichen Gemeinschaft, ist die jährliche Leistung der Verhinderungspflege auf den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades beschränkt. Fahrtkosten und Verdienstausfall werden in diesem Fall zusätzlich bis zum Erreichen von 1.612 Euro erstattet. 

Der Betrag der Kurzzeitpflege kann zu 100 % in Verhinderungspflege umgewidmet werden.

Umwidmungsmöglichkeiten zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 4 oder 5

Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 2 oder 3 und Personen ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5 
Hier gilt bis Mitte 2025 als Anspruchsvoraussetzung für die Verhinderungspflege eine sogenannte Vorpflegezeit von 6 Monaten. Die häusliche Pflege muss 6 Monate stattgefunden haben, bevor ein Anspruch entsteht. Außerdem besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege erst ab Pflegegrad 2 aufwärts. 

Die Dauer des jährlichen Anspruchs ist auf 6 Wochen und auf einen Maximalbetrag von 1.612 Euro begrenzt. Wird die Verhinderungspflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad oder Mitgliedern der häuslichen Gemeinschaft durchgeführt, ist die Verhinderungspflege auf den 1,5-fachen Pflegegeldbetrag beschränkt. Aus dem Betrag der Kurzzeitpflege können 806 € in Verhinderungspflege umgewidmet werden.

Achtung: 

Übernehmen Menschen aus dem Freundschafts- oder Nachbarschaftskreis oder Verwandte bzw. Verschwägerte bis zum 2. Grad die Verhinderungspflege, müssen sie ab einem bestimmten Betrag die erhaltenen Zahlungen versteuern bzw. diese Tätigkeit als Mini-Job angeben.

Kurzzeitpflege/Entlastungs­pflege

Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn Sie die Pflege Ihres Kindes zu Hause vorü­bergehend nicht leisten können. Hierfür kann es – wie auch bei der Verhinderungspflege – verschiedene Gründe geben: einen Urlaub, Um­baumaßnahmen in der Wohnung, eigene Krankheit, …

Die Leistung der Kurzzeitpflege nach § 42 des Sozialgesetzbuchs 11 kann in Anspruch genommen werden, sobald Ihr Kind als pflegebedürftig eingestuft wurde (mindestens Pflegegrad 2). 

Die Kurzzeitpflege kann nur in zugelassenen Einrichtungen und nicht bei Ihnen zu Hause stattfinden.

Möglichkeiten der Kurzzeitpflege:

  • Vereinzelt gibt es in Deutschland spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit komplexen Behinderungen.
  • Häufig bieten (Kinder-)Pflegeheime auch einzelne Plätze zur Kurzzeitpflege an.
  • Sofern die pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann, ist in manchen Fällen auch eine Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilfe) möglich.


Dauer und Höhe der Leistung

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege für längstens 8 Wochen im Jahr und bis zu einem Betrag von maximal 1.774 Euro.

Ergänzend kann der komplette Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege umgewidmet werden, sofern er noch zur Verfügung steht. In dem Fall können 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege genutzt werden. 

Während der Kurzzeitpflege wird (außer am ersten und am letzten Tag) die Hälfte des Pflegegeldes gekürzt.

Von der Pflegekasse nicht übernommen werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der jeweiligen Einrichtung; man spricht auch von „Hotel­kosten“. Dafür müssen Sie mit einem Eigenanteil rechnen, für den Sie jedoch gegebenenfalls andere gesetzliche Leistungen in Anspruch nehmen können (zum Beispiel den Entlastungsbetrag).

Wenn Sie eine Einrichtung gefunden und einen Zeit­raum vereinbart haben, müssen Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse einreichen. Entsprechende Formulare werden von den Pflege­kassen häufig bereits online bereitgestellt oder können angefordert werden.

Wichtig:

Der Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entsteht jedes Jahr neu. Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen am Ende des Kalenderjahres.

Gut zu wissen
Möglichkeiten der Finanzierung, wenn die Mittel der
Kurzzeitpflege aufgebraucht sind

Die Leistungen der Pflegekassen sind auf Beträge beschränkt, durch die der tatsächliche Pflegebedarf häufig nicht gedeckt ist. Wer die restlichen Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege als aufstockende Leistung der Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe erhalten.

Bei Personen, die Eingliederungshilfe erhalten und bei denen eine Behinderung vor Erreichen des Rentenalters eingetreten ist, wird Hilfe zur Pflege auch durch die Eingliederungshilfe geleistet (und nicht durch die Sozialhilfe).

Für diese Personen gelten dann die günstigeren Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe (im Vergleich zu den Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe). Bei minderjährigen Kindern ist das Einkommen/Vermögen der Eltern entscheidend.

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss vor der Inanspruchnahme gestellt werden. 

Außerdem kann einkommensunabhängig ein Kurzzeitpflegeaufenthalt weiter finanziert werden, wenn die Mittel der Kurzzeitpflege aufgebraucht sind und auch keine Verhinderungspflege mehr umgewidmet werden kann. Ein weiterer Aufenthalt ist über §43 SGB 11 (vollstationäre Pflege) möglich. Hierbei ist zu beachten, dass dies nur bis zum Erreichen eines Betrags von 1.262 Euro gilt und sowohl Pflegekosten als auch Unterkunft und Verpflegungskosten umfasst. Pflegegeld wird in dieser Zeit nicht gezahlt.

Entlastungsbetrag

Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die zu Hause gepflegt werden, haben – unabhängig von der Höhe des Pflegegrades – einen Anspruch auf den so­genannten Entlastungsbetrag. 

Hierbei handelt es sich um einen monatlich bei der Pflegekasse zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von 125 Euro, der nur für bestimmte Leistungen einzusetzen ist und nicht ausgezahlt wird.

Die Nutzung des Entlastungsbetrages ist in § 45 b des Sozialgesetzbuchs 11 beschrieben.

Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung pflegender Angehöriger und bietet eine zusätzliche Unterstützung im Alltag. Es gibt verschiedene Entlastungsmöglichkeiten, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann. Hierzu gehören keine pflegerischen Tätigkeiten, wohl aber zum Beispiel Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen.

Einsatzmöglichkeiten:

  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Solche Angebote werden oft von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern durchgeführt. Diese können die Betreuung Ihres Kindes in Form eines Gruppenangebots oder individuell bei Ihnen zu Hause übernehmen. Gängige Möglichkeiten sind beispielsweise Familienentlastende beziehungsweise -unterstützende Dienste oder Freizeit- und Ferienangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung. Aber auch Haushaltshilfen können als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
  • Leistungen von zugelassenen Pflegediensten, bei denen es sich um betreuende und alltagsgestaltende Angebote (zum Beispiel Spazierengehen, Vorlesen) oder Hilfen bei der Haushaltsführung handelt und nicht um pflegerische Leistungen im Bereich der Kör­perpflege und Ernährung.
  • Kosten, die im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege oder Tages- und Nachtpflege entstehen. So können etwa die anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einer Einrichtung über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
Wichtig:

Leistungen wie Körperpflege und Ernährung können über den Entlastungs­betrag nicht abgerechnet werden; wobei notwendige pflegerische Hilfen bei der Betreuung zum Teil durchaus übernommen werden. Hier sind individuelle Absprachen zu treffen.

Wird die Leistung von hochgerechnet 1.500 Euro jährlich in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Anteil noch bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen und genutzt werden. Eine Auszahlung des Betrages ist aber in keinem Fall möglich.

Sofern voll oder anteilig Pflegesachleistung bezogen wird und mindestens Pflegegrad 2 besteht, gibt es die Möglichkeit, maximal 40 % der monatlichen Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen, wenn diese nicht bereits ausgeschöpft ist. Das würde zum Beispiel im Höchstfall bei Pflegegrad 5 bedeuten, dass Sie zusätzlich zum Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro Betreuungs- und haushaltsnahe Dienstleistungen (keine Pflege) im Wert von 880 Euro monatlich in Anspruch nehmen dürfen (40 % der Pflegesachleistungen). Auf 40 % Ihres Pflegegeldes müssten Sie dann verzichten (378,80 Euro).

Dies kann attraktiv für Familien sein, die einen passenden nach Landesrecht anerkannten Anbieter mit ausreichend Kapazitäten in der Nähe haben und bei denen ein erhöhter Betreuungsanteil zu Lasten des Pflegegeldes gewünscht ist, weil dies am meisten Entlastung schafft.

Der Entlastungsbetrag muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Entweder verrechnet die Kasse direkt mit dem von Ihnen ausgewählten Anbieter oder Sie reichen die Belege/Rechnungen bei der Pflegekasse ein und erhalten eine Kosten­erstattung.

Kurz informiert
Familienentlastende Dienste

Familienentlastende Dienste (FeD) – häufig auch Familienunterstützende Dienste (FuD) genannt – bieten spezielle Angebote für Familien mit einem Kind, Jugendlichen oder auch Erwachsenen mit Behinderung an. Ziel ist es, die pflegenden und betreuenden Angehörigen zeitweise zu entlasten und dem Menschen mit Behinderung Erfahrungen außerhalb des Elternhauses zu ermöglichen.

Die Angebote der FeDs/FuDs können variieren und reichen von stundenweiser Einzelbetreuung über Gruppenangebote bis hin zu mehrtägigen Freizeiten und Urlaubsreisen. Art und Umfang der Unterstützung werden individuell mit der jeweiligen Familie be­sprochen und orientieren sich an deren Bedürfnissen.

Oft, aber nicht ausschließlich, werden die Angebote von Ehrenamtlichen geleistet, zum Beispiel von Studentinnen und Studenten der Heil- bzw. Sonderpädagogik.

Die FeDs/FuDs sind häufig an größere Vereine und Institutionen wie zum Beispiel Lebenshilfe, AWO oder Caritas angeschlossen.

Hospizpflege
Eine weitere Entlastungsleistung, die von vielen Kindern und Jugendlichen mit schweren erworbenen Hirnschädigungen in Anspruch genommen werden kann, ist der zeitweise Aufenthalt in einem stationären Kinder- und Jugendhospiz (Hospizpflege nach § 39a SGB 5).

Wichtig:

Der Begriff „Hospiz“ wird oft mit Skepsis betrachtet, weil er mit dem Lebensende in Verbindung gebracht wird. Im Erwachsenenbereich ist es tatsächlich so, dass ein Schwerpunkt der Arbeit in stationären Hospizen in der Aufnahme und Begleitung während der finalen Phase liegt.

Ganz anders ist es im Kinder- und Jugendbereich: Das zentrale Anliegen in der Hospizpflege bei Kindern und Jugendlichen ist es, das Kind und seine Familie über viele Jahre zu begleiten und Entlastung zu schaffen.

Um Hospizpflege in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über eine lebenslimitierende Diagnose. 

Mit einer solchen Bescheinigung können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen formlosen Antrag auf Hospizpflege stellen. Jährlich stehen Ihnen 28 Tage Hospizpflege zur Verfügung. Sie erhalten eine Bewilligung und können mit dieser Ihre 28 Tage frei in verschiedenen Kinder- und Jugendhospizen „buchen“.

Ein Aufenthalt ist für die ganze Familie möglich oder nur für Ihr erkranktes Kind. Es gibt oft tolle Angebote für alle Familienmitglieder.

In Deutschland stehen dafür derzeit rund 20 stationäre Kinderhospize zur Verfügung. Eine Aufnahme ist bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres möglich. Im Unterschied zur Kurzzeitpflege bietet die Hospizpflege eine deutlich höhere Betreuungsintensität (1:1 oder 1:2-Betreuung).

Achtung: 

Das Pflegegeld wird während einer stationären Hospizpflege nicht weitergezahlt.

Ergänzend oder alternativ kann man stundenweise Entlastung durch einen ambulanten Kinderhospizdienst erhalten. Hierbei werden den Familien speziell ausgebildete ehrenamtliche Helferinnen und Helfer an die Seite gestellt, die sie regelmäßig für einige Stunden entlasten. Diese kommen zu der Familie nach Hause und unterstützen je nach individueller Bedarfslage, indem sie z. B. das erkrankte Kind betreuen, Zeit mit den Geschwistern verbringen oder Gesprächspartnerinnen und -partner für die Eltern sind.

Kurse für pflegende Angehörige

Die Pflegekassen bieten unter anderem kostenlose Kurse für pflegende Angehörige an. Damit wollen sie die Angehörigen nicht nur bei pflegerischen Aufgaben anleiten und ihnen mehr Sicherheit geben, sondern auch deren körperliche und seelische Belastung verringern. Viele Teilnehmende erleben den Austausch in der Gruppe außerdem als sehr wertvoll.

Manchmal werden die Kurse für pflegende Ange­hörige in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Pflegediensten, Volkshochschulen oder Bildungsvereinen angeboten. Wenn Sie Interesse haben, fragen Sie einfach bei Ihrer Pflegekasse nach. Diese ist gesetzlich verpflichtet, solche Kurse unentgeltlich anzubieten.

Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe können beim Eingliederungshilfeträger beantragt werden. Dies sind Träger wie Städte, Landkreise oder Landschaftsverbände. Das Leistungsspektrum ist vielfältig.  

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Sie erfolgt einzelfallorientiert und umfasst dementsprechend viele verschiedene Hilfsangebote und individuelle Lösungen. Hier seien nur 3 Beispiele herausgegriffen, die möglicherweise für Ihr Kind infrage kommen: Frühförderung für noch nicht eingeschulte Kinder, eine persönliche Assistenz in der Schule (Integrationshelferinnen und -helfer) oder der Besuch einer Tagesförderstätte für volljährige Menschen mit Behinderung.

Rechtsgrundlagen der Eingliederungshilfe finden Sie in den §§ 90 ff. Sozialgesetzbuch 9.

Tages- und Nachtpflege

Der Vollständigkeit halber führen wir hier auch die Leistung der Tages- und Nachtpflege auf. Geeignete Angebote gibt es für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche zurzeit allerdings kaum, weshalb diese gesetzliche Leistung von Familien mit einem pflegebedürftigen Kind in der Regel nicht in Anspruch genommen wird beziehungsweise nicht in Anspruch genommen werden kann.

Für die Tages- und Nachtpflege übernimmt die Pflegekasse Aufwendungen für die sogenannte teil­stationäre Pflege und Betreuung in einer zugelassenen Einrichtung bis zu einem von dem Pflegegrad abhängigen monatlichen Höchstbetrag. Voraussetzung dafür ist die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.

„Teilsta­tionär“ bezeichnet die zeitweise Pflege und Betreuung tagsüber oder auch in der Nacht in einer Einrichtung. Aktuell gibt es hier vorwiegend Angebote, die speziell für Menschen mit Demenz konzipiert sind.

Zusätzliche Ideen und Anregungen

Neben den hier vorgestellten gesetzlichen Leistun­gen, die Sie als Pflegeperson entlasten sollen, gibt es weitere Angebote, um Ihnen dauerhaft oder punktuell Entlastung zu bieten. Wir möchten Ihnen abschließend noch ein paar Ideen aufzeigen. Haben Sie beispielsweise schon mal an eine erneute Rehabilitationsmaßnahme gedacht? Ihr Kind hat alle 4 Jahre oder bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Anspruch darauf. 

Sehr vereinzelt bieten manche Rehabilitationskliniken auch sogenannte neuropädiatrische Komplexbehandlungen an, in denen einige Wochen intensiv mit Ihrem Kind gearbeitet wird. Im Unterschied zur erneuten Rehamaßnahme ist hierfür keine Frist abzuwarten und keine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, sondern die Einweisung einer Ärztin oder eines Arztes genügt. Selbstverständlich liegt der Fokus bei beiden Maßnahmen auf der Förderung Ihres Kindes. Aber es lohnt sich zu bedenken, ob sie auch für Sie persönlich bereichernd sein könnten und Ihnen die Möglichkeit bieten, wieder etwas Kraft zu tanken.

Besucht Ihr Kind einen Kindergarten, die Schule oder eine Tagesförderstätte? Sofern sein Gesundheitszustand es zulässt, ergeben sich dadurch Möglichkeiten, den Alltag Ihres Kindes dauerhaft zu strukturieren und zu bereichern. Und auch für Ihre Entlastung können diese Stunden der Betreuung und Förderung Ihres Kindes sehr hilfreich sein.