Den Überblick behalten

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Ein Blick auf das Rechtliche

Um zu erreichen, dass Ansprüche anerkannt und Hilfen bewilligt werden, kann Ihnen ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen helfen.

Sozialgesetzbuch 5

Gesetzliche Krankenversicherung

Umfasst die medizinische Versorgung, unter anderem:

  • Ambulant und stationär; also sowohl einen Hausarztbesuch als auch eine monatelange Rehabilitation in einer spezialisierten Klinik
  • Therapien und Hilfsmittel
  • Behandlungspflege
  • Außerklinische Intensivpflege
  • Hospizpflege

Sozialgesetzbuch 9

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Umfasst besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung, unter anderem:

  • Eingliederungshilfe, dazu gehören Leistungen zur sozialen Teilhabe, zur Beschäftigung und zur Teilhabe an Bildung

Umfasst die Leistungen des Schwerbehindertenrechts, z. B.:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachteilsausgleiche

Sozialgesetzbuch 11

Gesetzliche Pflegeversicherung

Umfasst die pflegerische Versorgung, unter anderem:

  • Ambulante und stationäre Grundpflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
  • Wohnraumanpassung

Sozialgesetzbuch 12

Sozialhilfe

Umfasst die Leistungen der Sozialhilfe, unter anderem:

  • Hilfe zur Pflege
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Für die Versorgung Ihres Kindes sind besonders diese 4 Sozialgesetzbücher relevant; sie sichern die Grundversorgung Ihres Kindes. Welche Schritte zu unternehmen sind, wenn im Einzelfall eine Kostenübernahme für eine Leistung abgelehnt wird, haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Sie haben eine Leistung beantragt. 
Ihr Antrag wurde abgelehnt. Was tun?

1. Der Antrag wurde abgelehnt, weil dieser Kostenträger nicht zuständig ist.

Wenn ein Kostenträger nicht zuständig ist, hat dieser die Pflicht, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Dieser Pflicht wird jedoch nicht immer nachgekommen und der Antrag wird stattdessen abgelehnt. 

In diesem Falle sollte der Antrag nicht bei einem anderen Kostenträger neu gestellt werden, denn dann würde ein neues Antragverfahren eröffnet. 

Günstiger ist es, auf die erste Antragstellung hinzuweisen und den Ablehnungsbescheid des zuerst angeschriebenen Kostenträgers in Kopie beizulegen. Dann gilt bei Leistungserbringung der Zeitpunkt der ersten Antragstellung.

2. Sie können Widerspruch erheben 
(innerhalb von 4 Wochen).

Sie finden nachfolgend einen entsprechenden Musterbrief. Eine Widerspruchsbegründung ist individuell anzufertigen und kann nachgereicht werden.

Stellungnahmen von pflegerischen, therapeutischen oder ärztlichen Fachkräften können hierfür hilfreich sein. Ist der Widerspruch mit Begründung beim Kostenträger eingegangen, hat dieser 3 Monate Zeit zu entscheiden.

Ist dieser Zeitraum ohne Bescheid verstrichen, können Sie Untätigkeitsklage erheben. Wird der Widerspruch fristgerecht abgelehnt, können Sie nicht noch einmal widersprechen.

Musterbrief Widerspruch (Word)
Musterbrief Widerspruch (PDF)

3. Der nächste mögliche Schritt ist eine Klage gegen die Ablehnung Ihres Widerspruchs beim Sozialgericht.

Das Sozialgericht ist zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, z. B. alle Angelegenheiten der Sozialversicherung. Die Klage einzureichen ist für Sie kostenlos. Sie können eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuziehen oder ohne juristische Unterstützung klagen. 

Wenn Sie eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuziehen möchten und Ihnen dazu die finanziellen Möglichkeiten fehlen, können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Dazu müssen Sie Ihre Einkommensverhältnisse darlegen.

Den ausgefüllten Antrag reichen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts ein und erhalten dort den Beratungshilfeschein. Damit können Sie sich kostenlos oder gegen eine kleine Gebühr rechtlich beraten lassen. Beratungshilfescheine können auch für Prozesse vor anderen Gerichten beantragt werden. 

Wenn die anwaltliche Beratung ergibt, dass ein Prozess aussichtsreich ist, Sie aber die weiteren anwaltlichen Kosten nicht aufbringen können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Einen Antrag darauf stellen Sie bei dem Gericht, bei dem der Prozess stattfindet, also in diesem Fall beim Sozialgericht.

Eine Frau läuft und ist an beiden Armen schwer beladen mit Taschen. Sie hält mehrere Zettel und Umschläge in den Händen und scheint es eilig zu haben.

Tipps:
Manchmal führt allein die Androhung einer Klage schon zu einem Entgegenkommen des Kostenträgers.

Haben Sie die Widerspruchsfrist von 4 Wochen verstreichen lassen, wird die Entscheidung bestandskräftig und der Klageweg vor dem Sozialgericht scheidet aus. Möchten Sie trotzdem noch gegen diese Entscheidung vorgehen, können Sie noch einen Überprüfungsantrag stellen. Er ermöglicht Ihnen, für einen zurückliegenden Zeitraum von bis zu 4 Jahren Entscheidungen anzufechten und Ansprüche nachträglich geltend zu machen. Stellen Sie den Überprüfungsantrag nach §44 SGB 10 direkt bei dem Kostenträger, gegen dessen Entscheidung Sie vorgehen wollen. Ein Überprüfungsantrag muss besonders gut begründet sein. Der Kostenträger hat nun 6 Monate Zeit zu überprüfen und erneut zu entscheiden.

Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe finden Sie auf www.justiz.de unter dem Reiter „Formulare“.

Gesetzliche Betreuung

Wenn Ihr Kind volljährig wird, braucht es eine gesetzliche Betreuung, denn Sie als Eltern bleiben nicht automatisch die gesetzliche Vertretung Ihres Kindes. Falls Sie dies bleiben möchten, sollten Sie mindestens 3 Monate vor dem 18. Geburtstag einen Antrag auf gesetzliche Betreuung beim Amtsgericht stellen. Die Einhaltung dieser Frist ist auch empfehlenswert, wenn Sie entscheiden, dass Sie eine andere Person als Betreuerin oder Betreuer einsetzen möchten. Das kann eine Person Ihres Vertrauens sein, es kann aber auch jemand sein, der haupt- oder nebenberuflich gesetzliche Betreuung anbietet. 

Vorlagen für den Antrag finden Sie online unter dem Suchbegriff „Antrag gesetzliche Betreuung“, einige Amtsgerichte stellen diesen Antrag auch zum Download zur Verfügung.

Aufwandspauschale

Im Zusammenhang mit Ihren Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Betreuung für Ihr Kind entstehen Ihnen Kosten, die Sie sich einmal pro Jahr rückwirkend für das vergangene Jahr erstatten lassen können. Damit Ihr Anspruch auf die Aufwandspauschale in Höhe von 425 Euro nicht erlischt, muss diese bis zum 30. Juni eines Jahres für das jeweils vergangene Jahr beantragt werden.

Für die Jahre 2024 und 2025 wird zusätzlich eine Inflationspauschale in Höhe von 24 Euro rückwirkend erbracht.

Gut zu wissen:
Die Aufwandspauschale wird pro Betreuungsperson erbracht. Wenn also z. B. beide Elternteile die gesetzliche Betreuung für das gemeinsame Kind übernehmen, können auch beide jeweils ihren Anspruch auf Erstattung ihres Aufwands geltend machen.

Jahresbericht

Übernehmen Sie die gesetzliche Betreuung für Ihr Kind, sind Sie dazu verpflichtet, einmal im Jahr schriftlich über den Verlauf der Betreuung, die derzeitige Situation und die aktuellen Entwicklungen zu berichten.

Ein Mädchen liegt im Pflegebett. Neben ihr steht eine Ärztin. Unterhalb des Bildes sind zwei Kästen, die zeigen, dass bis 18 Jahre eine gesetzliche Vertretung vorhanden ist. Ab Volljährigkeit gibt es auf Antrag beim Amtsgericht eine gesetzliche Betreuung.

Umfassend können Sie sich über alles Wichtige zum Thema "Gesetzliche Betreuung" in der Broschüre zum Betreuungsrecht vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz informieren: 
www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.html