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Nach der Reha

Medizinische Behandlungspflege und außerklinische Intensivpflege

Die medizinische Behandlungspflege sowie die außerklinische Intensivpflege können - sofern benötigt - ein wichtiger Bestandteil in der Versorgung Ihres Kindes nach der Reha sein.

Bei vielen Versorgungen, egal ob in der häuslichen Umgebung oder in einer Einrichtung, kommt die Frage der sogenannten medizinischen Behandlungspflege oder auch der außerklinischen Intensivpflege auf. Beides sind Leistungen der Krankenversicherung und sind nur durch eine ärztliche Verordnung und Genehmigung der Krankenversicherung erhältlich.

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Medizinische Behandlungspflege

Hierbei handelt es sich um Maßnahmen der medizinischen Behandlung wie zum Beispiel Medikamentengaben, Injektionen oder Wundversorgungen. Sie können von Pflegefachkräften oder angeleiteten Angehörigen durchgeführt werden und sind in §37 SGB V und der dazugehörigen Richtlinie der häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) geregelt.  

Außerklinische Intensivpflege

Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht, wenn Betroffene eine Trachealkanüle haben, beatmet werden oder aufgrund von regelmäßigen lebensbedrohlichen Situationen ständig überwacht werden müssen. In diesen Fällen wird von außerklinischer Intensivpflege gesprochen. Bestimmte Einrichtungen und Pflege-WGs haben sich auf Intensivpflege spezialisiert – man kann dort nur aufgenommen werden, wenn ein Anspruch auf Intensivpflege besteht.

Die außerklinische Intensivpflege ist in §37c SGB V und der dazugehörigen Richtlinie (AKI-RL) geregelt. Diese Richtlinie ist im Zuge einer Gesetzesänderung neu erstellt worden und zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Sie beinhaltet unter anderem, welche Ärztinnen und Ärzte Verordnungen über außerklinische Intensivpflege ausstellen dürfen und welche Qualifikationen diese haben müssen. Außerdem ist zum Beispiel geregelt, wie oft überprüft werden muss, ob jemand eine Trachealkanüle oder Beatmung weiter benötigt und welche Qualifikationen die überprüfenden Ärztinnen und Ärzte haben müssen. Auch enthalten ist eine Übergangsregelung, die besagt, dass Verordnungen über außerklinische Intensivpflege bis zum 30.10.2023 auch noch nach altem Recht ausgestellt werden dürfen, also zum Beispiel von Ihrer nicht weiter qualifizierten kinder- oder hausärztlichen Praxis. Ab dem 01.11.2023 ist außerklinische Intensivpflege nur noch gemäße der AKI-RL möglich. 

Gut zu wissen
 

Wenn jemand eine Trachealkanüle oder Beatmung benötigt, wird häufig problemlos außerklinische Intensivpflege bewilligt. Aber auch wenn jemand keine Trachealkanüle oder Beatmung (mehr) benötigt, besteht in Einzelfällen trotzdem ein Bedarf an ständiger Beobachtung der Person. Ein Grund hierfür kann zum Beispiel eine schwer einstellbare Epilepsie sein, die regelmäßig zu lebensbedrohlichen Situationen führt. Hier ist die ständige Anwesenheit examinierter Fachkräfte nötig, um im Notfall eingreifen zu können. Auch in diesen Fällen kann ein Anspruch auf Intensivpflege zugebilligt werden. Die Krankenversicherungen prüfen hier aber sehr genau, ob dieser Bedarf wirklich besteht, da diese Versorgungen sehr hohe Kosten verursachen. Lassen Sie sich in diesen Fällen - gerne auch anwaltlich - beraten oder vertreten.

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